Was Sie zum Krankengeld wissen müssen

Eine Frau läuft mit Gehhilfen zu Hause
© Christin Klose/dpa-tmn

Anspruch, Antrag, Auszahlung

Saarbrücken/Hamburg (dpa/tmn) - Wer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, bekommt in den ersten sechs Wochen ab der Krankmeldung in der Regel weiter sein Gehalt vom Arbeitgeber. Aber in vielen Fällen kann eine Arbeitsunfähigkeit auch länger andauern - sei es nach einer OP, einem Unfall oder bei Depressionen. Dann springt bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmenden die Krankenkasse ein – mit dem Krankengeld. 

Expertinnen erklären, was Arbeitnehmende zu dieser Leistung wissen müssen. 

Was ist Krankengeld genau?

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Gesetzliche krankenversicherte Beschäftigte erhalten sie, wenn eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit einen Verdienstausfall verursacht und die Entgeltfortzahlung (meist für sechs Wochen) des Arbeitgebers endet. Neben der durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit kommt die Leistung zum Beispiel auch bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus sowie beim Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung infrage.

«Anspruch haben unter anderem Arbeitnehmende und Arbeitslosengeld-I-Bezieher», sagt Lisa Leinenbach von der Arbeitskammer des Saarlandes. Kein Anspruch besteht in der Regel hingegen für geringfügig Beschäftigte, Bürgergeld-Bezieher, Studierende und mitversicherte Familienangehörige.

Selbstständige haben laut Yvonne Vollmer von der Verbraucherzentrale Hamburg nur Anspruch, wenn sie sich mit Krankengeld versichert haben. Das sei dringend anzuraten.

In der privaten Kranken­versicherung (PKV) ist ein Krankengeld nicht auto­matisch enthalten, wie «Stiftung Warentest» erklärt. Privat Versicherte sollten sich mit einer privaten Kranken­tagegeldversicherung gegen finanzielle Verluste bei längerer Krankheit absichern. 

Muss ich Krankengeld beantragen?

Ein gesonderter Antrag auf Krankengeld ist in der Regel nicht nötig. Die Krankenkasse nimmt mit Betroffenen Kontakt auf. «Der oder die Beschäftigte bekommt von der Krankenkasse einen Fragebogen, der auszufüllen ist», sagt Vollmer. 

Zusätzlich übermittelt der Arbeitgeber eine Entgeltbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse. Von dieser Bescheinigung kann sich der Patient oder die Patientin einen Ausdruck erbitten – und sollte das auch. Daraufhin prüft die Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld und veranlasst die Auszahlung.

Was muss ich bei der Krankmeldung an die Krankenkasse beachten?

«Für den Bezug von Krankengeld ist ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit unbedingt erforderlich», so Leinenbach. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum einer ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinaus an, ist die Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit festzustellen und zu bescheinigen. Wichtig: «Samstage gelten dabei nicht als Werktage», so Leinenbach. 

Jede Lücke in der Arbeitsunfähigkeit hat laut Arbeitskammer des Saarlandes finanzielle Folgen, da es für die Tage bis zur ärztlichen Feststellung kein Krankengeld gibt.

Wie hoch fällt das Krankengeld aus?

Das Krankengeld liegt in der Regel bei 70 Prozent des regelmäßigen Brutto‑Arbeitsentgelt. Es darf jedoch höchstens 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts betragen. Darüber hinaus gilt für das Brutto-Krankengeld ein gesetzlicher Höchstbetrag von 128,63 € pro Kalendertag (2025). 

«Bei der Berechnung fließen auch Einmalzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld in den zwölf Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit ein», sagt Vollmer. 

Vom Brutto-Krankengeld werden die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. «Auf das Krankengeld sind keine Steuern zu zahlen, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt», erklärt Leinenbach. 

Heißt: Aufgrund der Entgeltersatzleistung kann sich der Steuersatz, mit dem das übrige Einkommen besteuert wird, erhöhen.

Wie erfolgt die Auszahlung?

«Die Krankenkasse zahlt Krankengeld grundsätzlich rückwirkend für den kompletten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit aus», sagt Vollmer. Besteht der Anspruch für einen ganzen Kalendermonat, gibt es Krankengeld für 30 Tage. Bei Teilmonaten fließt Krankengeld für die tatsächlichen Tage.

Darf meine Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes einstellen?

Die Krankenkasse kann bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einholen. «Kommt dieser zu dem Ergebnis, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, wird die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellen», sagt Leinenbach.

Gegen den Bescheid können Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Geht der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin entgegen der Meinung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung von einer weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus, kann er oder sie eine aktuelle medizinische Begründung abgeben.

Wie lange gibt es Krankengeld?

«Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit», sagt Vollmer. Bei den drei Jahren handelt es sich um die sogenannte Blockfrist. Eine Blockfrist beginnt mit der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit für eine ihr zugrunde liegende Krankheit. «Kommt es wegen einer anderen Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit, beginnt eine neue Blockfrist», so Vollmer. Ihr zufolge ist es möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen. 

Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzukommt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung fließen bei den 78 Wochen ein. «Tatsächlich gezahlt wird Krankengeld deshalb in der Regel nur 72 Wochen», so Vollmer.

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